Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich, Ausschließlichkeit

(1)       Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen PM2 Veranstaltungstechnik, Inh. Ralf Endig (nachfolgend PM2 genannt) und seinen Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen, wie Reparatur, Transport, Installation, Produktion und Betreuung zum Gegenstand haben. Ergänzende Vorschriften zum  Verkauf von Waren sind unter § 18 geregelt.

(2)       Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende AGB des Kunden haben keine Gültigkeit.

§ 2 Angebot, Vertrag

(1)       Angebote von PM2 sind freibleibend. Wenn nicht anders angegeben, haben die Angebote von PM2 eine Gültigkeitsdauer von 7 Werktagen.

(2)       Die Auftragserteilung durch den Kunden sollte schriftlich erfolgen. Sofern nicht anders vereinbart, sind mündliche Auftragserteilungen in beiderseitigem Einverständnis ebenso gültig.

(3)       Alle Verträge mit PM2 werden spätestens mit Zusendung der Auftragsbestätigung, mit Ausführung und/oder Zusendung/Abholung der Lieferung, bzw. der Leistung bindend rechtskräftig.

§ 3 Mietzeit, Gefahrübergang

(1)       Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietsachen aus dem Lager von PM2, Blankenauer Str. 61, 09113 Chemnitz und endet mit dem Tag der vollständigen Rückgabe der Mietsachen im Lager von PM2. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, PM2 oder ein Dritter den Transport durchführt.

(2)       Mit der Übergabe der Mietsachen geht die Gefahr bis zur Rückgabe auf den Kunden über. Dieser haftet insbesondere für die Vollständigkeit und Schadlosigkeit der Mietsachen. Die Übergabe erfolgt mit Bereitstellung der Mietsache(n) im Lager von PM2; auch für den Fall, dass PM2 den Transport der Mietsachen zum Kunden selbst oder durch Dritte durchführt.

§ 4 Vergütung

(1)       Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preisliste von PM2 als vereinbart. Die Preisliste kann auf Verlangen eingesehen werden.

(2)       Ist in Verträgen bezüglich zusätzlicher Dienstleistungen die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein übliches und angemessenes Entgelt als vereinbart.

§  5 Transport

Transportleistungen schuldet PM2 nur, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist. In diesem Falle ist PM2 berechtigt, sich der Leistung Dritter für den Transport zu bedienen. Der Transport/Versand der Mietsachen erfolgt auf Kosten des Kunden auf dem kostengünstigsten Weg, es sei denn, der Kunde hat ausdrücklich eine bestimmte Transport-/Versandart vorgeschrieben.

§  6 Personalleistung

(1)       Zur Bestellung von technischem oder sonstigem Personal ist PM2 im Rahmen des Vertrages nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet. Zur Anlieferung, Aufbau und Abbau, sowie, falls einzelvertraglich vereinbart, auch zur Bedienung, ist PM2 berechtigt, neben eigenem Personal auch externes Personal (sog. Subunternehmer) einzusetzen.

(2)       Wurde bezüglich zu erbringender Personalleistung die Höhe des Entgeltes nicht geregelt, so gelten folgende Personalpreise als vereinbart:

Helfer                                    35 €/h

Fachpersonal                       40 €/h

Meister                                 45 €/h

(3)       Der Kunde übernimmt, wenn nicht abweichend vereinbart, sämtliche Fahrtkosten, Reisekosten und alle sonstigen Nebenkosten (z.B. Übernachtungs-/Hotelkosten, Parkgebühren etc.), die im Rahmen der Erbringung der Personalleistung anfallen.

(4)       Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Personal die Verpflegung zum Selbstkostenpreis ermöglicht wird. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass bei Arbeitszeiten über 6 h eine entsprechende Pause eingeräumt wird, in der das Personal den Arbeitsplatz zur Selbstverpflegung verlassen kann. Wird die Möglichkeit der Verpflegung vor Ort oder in der näheren Umgebung nicht eingeräumt, ist eine Verpflegungspauschale zu vergüten. Diese berechnet sich nach der derzeit gültigen Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen nach EStG.

(5)       Der Kunde setzt das Personal vor Beginn des Aufbaus von allen behördlichen Auflagen, Sicherheitsbestimmungen, sowie örtlichen als auch sonstigen Besonderheiten, die mit der Veranstaltung im Zusammenhang stehen, in Kenntnis. Verletzt der Kunde diese Informationspflichten sind im Schadensfall PM2 und dessen Personal von jeder Haftung frei, sofern der Schadeneintritt auf die fehlenden oder mangelhaften Informationen zurückzuführen ist. Ausgeschlossen sind Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(6)       Im Rahmen eines Auftrags mit Leistungserbringung (Produktion) hat PM2, bzw. dessen eingesetztes Personal, eine gestalterische und künstlerische Freiheit.

§  7 Zahlungsbedingungen

(1)       Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen grundsätzlich ohne Abzüge und Skonti vom Kunden zu leisten.

(2)       Zahlungen erfolgen, je nach Vereinbarung, per Vorkasse oder Rechnung. Die Zahlungsfrist bei Rechnungen beträgt in der Regel 14 Tage, wenn nicht anders vereinbart.

(3)       Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes, sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur aufgrund bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt.

(4) Kommt der Kunde mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist die Summe des Kaufpreises während des Verzuges mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Falls PM2 ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist das PM2 berechtigt, diesen geltend zu machen.

§ 8 Prüfung bei Überlassung der Mietsache, Mängel

(1)       Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsachen zum Zeitpunkt der Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit PM2 unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietsachen als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Feststellung erfolgen. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietsachen auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei.

(2)       Die Anzeige bedarf der Textform.

(3)       Sind die Mietsachen im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat. PM2 kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Ist die Nachbesserung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und führt der angezeigte Mangel nur zu einer geringfügigen Beeinträchtigung der Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeit der Mietsache insgesamt, ist PM2 berechtigt, an Stelle der Nachbesserung einen angemessenen, an der Höhe des gesamten Mietzinses ausgerichteten Minderungsbetrag zu bestimmen und vom Angebotspreis in Abzug zu bringen bzw. an den Kunden zurück zu zahlen.

(4)       Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht auf Grund eines Mangels steht dem Kunden nur zu, wenn Nachbesserungsversuche von PM2 erfolglos geblieben sind oder PM2 die Nachbesserung wegen Unverhältnismäßigkeit abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige, oder zeigt er den Mangel verspätet an, ist der Kunde nicht berechtigt, wegen dieses Mangels seine Zahlungen zu mindern, den Vertrag zu kündigen oder Schadenersatz zu fordern, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

(5)       Für die Überlassung einer mangelhaften Mietsache haftet der Vermieter – es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor – nur für die Kosten der notwendigen Ersatzbeschaffung.

(6)       Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietsachen als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietsachen in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

(7)       Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietsachen etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern der Aufbau durch PM2 erfolgt, hat der Kunde PM2 zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. PM2 haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietsachen.

§ 9 Pflichten während der Mietzeit

(1)       Die von PM2 vermieteten Sachen, insbesondere technische Geräte und Anlagen, sind technisch aufwendig. Um Schäden zu vermeiden, dürfen die gemieteten technischen Geräte seitens des Kunden nur durch sachkundiges, geeignetes Personal bedient werden.

(2)       Die Mietsachen dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und nach den anerkannten Regeln der Technik aufgebaut und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von PM2 angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der jeweiligen Versammlungsstättenverordnungen, der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.

(3)       Der Kunde verpflichtet sich, die Mietsachen ausschließlich zu dem im Vertrag festgelegten Zweck zu verwenden.

(4)       Der Kunde ist verpflichtet, mit den Mietsachen sorgfältig und pfleglich umzugehen. Unabhängig davon ist der Kunde verpflichtet, PM2 über aufgetretene Fehler und Mängel an den Mietsachen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5)       Der Kunde hat während der Nutzung der Mietsachen für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde einzustehen.

(6)       Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, für die Überwachung der Mietsachen und deren Sicherung am Standplatz Sorge zu tragen. Von dieser Verpflichtung ist der Kunde lediglich für die Zeitdauer befreit, wenn und solange vertragsgemäß Personal von PM2 vor Ort, am Standplatz der Mietsachen anwesend ist. Der Kunde hat ggf. für die Überwachung der Mietsachen in Open- Air- Bereichen, leicht zugänglichen Räumlichkeiten, insbesondere Veranstaltungszelten etc., durch beauftragtes, professionelles Wachpersonal Sorge zu tragen.

(7)       Bei Beschädigung der Mietsachen während der Mietzeit ist Ersatz in Höhe der gebotenen Reparaturkosten zu leisten, sofern eine Reparatur möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Andernfalls, dies gilt auch für den Verlust einer Mietsache, ist Ersatz in Höhe des aktuellen Listenpreiswertes zu leisten.

(8)       Während der Mietzeit gehen notwendige Reparaturen, soweit sie nicht auf der normalen Abnutzung beruhen, zu Lasten des Kunden. Dieser ist verpflichtet, PM2 unverzüglich von sämtlichen auftretenden Schäden Anzeige zu erstatten. Notwendige Reparaturen sind zwingend mit PM2 abzustimmen und in jedem Falle fachmännisch auszuführen.

(9)       Der Kunde ist verpflichtet, umgearbeitete Mietsachen nach Ablauf der Mietzeit auf eigene Kosten in den früheren Zustand zurückzuversetzen.

(10)     Der Kunde ist verpflichtet, allgemeine Risiken bezüglich der Mietsachen (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.

§ 10 Untervermietung

Wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist der Kunde nicht berechtigt, die Mietsachen an Dritte herauszugeben, insbesondere zum Zwecke der Untervermietung

§ 11 Veranstaltungen im Freien

(1)       Wird zwischen den Parteien für eine Veranstaltung im Freien vereinbart, dass PM2 die Funktion der Mietsachen überwacht, hat PM2 insbesondere das Recht die Mietsachen abzuschalten oder auch ggf. abzubauen, wenn durch das Wetter eine Gefahr für die Mietsachen oder für körperliche Unversehrtheit von anwesenden Menschen besteht und wenn Krawalle oder Aufruhr die Mietsachen gefährden.

(2)       Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen eine Mietsache abgeschaltet oder abgebaut, ist der Kunde nicht berechtigt, daraus Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art gegen PM2 herzuleiten.

§ 12 Urheber- und Leistungsschutz

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die Herstellung, Überspielung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen notwendigen Urheber-, Leistungsschutz- oder sonstigen Rechte auf seine Kosten zu erwerben. Der Kunde garantiert, dass er diese Rechte besitzt und stellt PM2 und dessen Personal von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Verpflichtung hergeleitet werden. Dies betrifft insbesondere auch die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung.

§ 13 Rechte Dritter

Der Kunde hat die Mietsachen von allen Beeinträchtigungen durch Dritte frei zu halten. Er hat darauf zu achten, dass das Eigentum von PM2 an den Mietsachen nicht durch Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige rechtliche Eingriffe Dritter beeinträchtigt wird. Der Kunde ist verpflichtet, PM2 unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich über solche Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, die PM2 durch die Abwehr der vorstehend bezeichneten Eingriffe Dritter entstehen, es sei denn, die Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen Dritter richtet sich gegen PM2.

§ 14 Rückgabe, verspätete Rückgabe

(1)       Sieht die vertragliche Regelung vor, dass der Kunde die Mietsachen am Lager von PM2 übernimmt, hat der Kunde die Mietsachen vollständig, geordnet und in sauberem Zustand am Lager von PM2 mit Ablauf der Mietzeit zurückzugeben.

(2)       Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietsachen im Lager von PM2 abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde auf Wunsch eine Empfangsbestätigung. PM2 behält sich die eingehende Prüfung der Mietsachen auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietsachen.

(3)       Zeichnet sich für den Kunden ab, dass die vereinbarte Mietzeit überschritten wird, so hat er PM2 hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses.

(4)       Für den Fall verspäteter Rückgabe haftet der Kunde PM2 auch ohne Verschulden auf Ersatz sämtlicher Schäden, die hierdurch entstehen (entgangener Gewinn bei Weitervermietung, Mietausfall). Mindestens schuldet der Kunde jedoch Nutzungsentschädigung, also denjenigen Mietpreis, der für die Zeitspanne der geschuldeten und der tatsächlich erfolgten Rückgabe angefallen wäre.

§ 15 Kündigung/Rücktritt

(1)       Der Kunde ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Die Regelungen dieses Absatzes gelten auch für den Fall des Rücktritts vom Vertrag

(2)       Für den Fall der Kündigung/des Rücktritts schuldet der Kunde PM2 eine Ausfallentschädigung in Höhe von

0 % der vereinbarten Vergütung bis 14 Tage vor Vertragsbeginn,

25 % der vereinbarten Vergütung bis 72 h vor Vertragsbeginn,

50 % der vereinbarten Vergütung bis 24 h vor Vertragsbeginn und

100 % der vereinbarten Vergütung ab 24 h vor Vertragsbeginn.

(3)       PM2 kann den Vertrag kündigen, wenn

(a)       sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;

(b)       der Kunde die Mietsachen vertragswidrig gebraucht;

(c)       der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des, für zwei Termine zu entrichtenden, Mietzinses in Verzug gerät.

(d)       Fernerhin, sofern der Kunde mit einmaliger Mietzahlung in Verzug ist und trotz Mahnung und Fristsetzung weiterhin beharrlich Zahlung verweigert.§ 

§ 16 Allgemeiner Haftungsausschluss

(1)       Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch PM2, dessen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haften wir stets unbeschränkt bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.

(2)       PM2 beschränkt die Haftung und die der gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen bei Schäden, die auf leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beruhen, auf den vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden.

(3)       Bei leicht fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Pflichten, durch deren Verletzung die Durchführung des Vertrags nicht gefährdet wird, haftet PM2 nicht. Dies gilt auch für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von PM2. Zu den vertragswesentlichen Pflichten von PM2 gehören insbesondere das Bereitstellen der Mietsache.

(4)       Die vorstehenden Beschränkungen der Haftung gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle zwingender gesetzlicher Regelungen, wie z.B. des Produkthaftungsgesetzes, oder Übernahme einer Garantie.

(5)       Die vorgenannten Regelungen gelten auch für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von PM2.

§ 17 Konkreter Haftungsausschluss

(1)       PM2 übernimmt keinerlei Haftung für Schäden gleich welcher Art, die dem Kunden durch Störungen oder den Ausfall der Mietsachen entstehen.

(2)       Kann PM2 durch nicht von ihr zu vertretende, unvorhersehbare Umstände (Einwirkung höherer Gewalt, Pandemien Epidemien, Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Streik oder Aussperrung, behördlicher Anordnungen, Unterbrechung infolge Stromausfall oder Stromschwankungen oder ähnliches) die vertraglichen Leistungen nicht, nicht in vollem Umfang oder nicht zum vereinbarten Termin erfüllen, steht dem Kunden kein Recht auf Schadenersatz, Rücktritt vom Vertrag oder Zurückhaltung seiner Leistungen zu. Vom Vorliegen solcher Umstände kann immer dann ausgegangen, wenn der Zustand von einer anerkannten Institution offiziell als „außergewöhnlich“ eingestuft wurde.  Unvorhersehbar sind solche Umstände auch, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits eingetreten sind, aber deren Dauer und Auswirkung nicht abschätzbar waren.

(3)       Die Haftung für eine verspätete, mangelhafte oder unterbliebene Leistung wird für den Fall ausgeschlossen, dass PM2 vom Lieferanten nicht rechtzeitig oder vollständig beliefert werden kann und trotz zumutbarer Anstrengungen kein gleichwertiger Ersatz versorgt werden kann und PM2 dies nicht zu vertreten hat. PM2 ist verpflichtet den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren. Die Gegenleistungen des Kunden sind in diesem Fall unverzüglich herauszugeben.

(4)       Werden auf den zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen Bild-, Ton- oder sonstige Aufzeichnungen hergestellt, überspielt oder überarbeitet, übernimmt PM2 lediglich die Verpflichtung, diese Arbeiten fachmännisch durchzuführen. Eine Haftung von PM2 für Mängel der Arbeitsergebnisse, die auf der technischen oder qualitativen Beschaffenheit des verwendeten Bild- oder Tonmaterials beruhen, ist ausgeschlossen.

§ 18 Besondere Regelungen für Kaufverträge

(1) Für Kaufverträge gelten die nachfolgenden Vorschriften ergänzend zu den Vorschriften dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

(2) Lieferung

Die Lieferung oder Teillieferung der Ware erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Kunden, sofern er Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Ist der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB), so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Versand der Ware. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer in Verzug der Annahme ist.

Die Ware ist umgehend nach Übergabe an den Kunden oder seinen Beauftragten auf Transportschäden zu untersuchen, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist. Feststellbare Transport- und Verpackungsschäden muss sich der Kaufmann im Sinne des HGB bei Annahme der Ware von dem Transportunternehmen schriftlich bestätigen lassen und diese PM2 gegenüber anzeigen.

(3) Gesetzliches Widerrufsrecht

Sofern der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB) ist, hat er das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag mittels eindeutiger Exklärung in Textform zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

Im Falle eines Widerrufs werden dem Kunden alle Zahlungen, die PM2 von ihm erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückgezahlt, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrages bei PM2 eingegangen ist. PM2 kann die Rückzahlung verweigern, bis PM2 die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Nachweis durch den Kunden erbracht wurde, dass die Waren zurückgesandt wurden.

Der Kunde hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er PM2 über den Widerruf dieses Vertrages unterrichtet, an PM2 zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Kunde die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet.

Der Kunde muss für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Der Ausschluss des Widerrufsrechts bei individuell angefertigten oder versiegelten Waren, sowie Ton-, Videoaufnahmen und Software richtet ich nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 312g BGB.

(4) Gewährleistung und Schadenersatz

Mängel oder Beschädigungen, die auf schuldhafte oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäßen Einbau sowie Verwendung ungeeigneten Zubehörs oder Änderungen der Originalteile durch den Kunden oder einem von PM2 nicht beauftragten Dritten zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Ein auf Gebrauch beruhender Verschleiß ist von der Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen.

Nimmt der Kunde die Ware oder den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels an, stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachstehend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese ausdrücklich und in Textform (z. B. E-Mail) unverzüglich nach Empfang der Ware vorbehält.

Gewährleistungsansprüche wegen bestehender Transportschäden stehen dem Kunden nur zu, wenn er seiner Untersuchungs- und Anzeigepflicht gemäß Absatz (2) nachgekommen ist. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.

Die Gewährleistungsfrist für neue Sachen beträgt 24 Monate. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang zu laufen. Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Sachen beträgt abweichend 12 Monate, sofern PM2 nicht insbesondere für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit eine unbeschränkte Haftung trifft. Ist der Kunde Unternehmer, so beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Sachen ein Jahr und für gebrauchte Sachen sechs Monate ab Gefahrübergang, sofern PM2 nicht insbesondere für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, eine unbeschränkte Haftung trifft.

Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.

Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet das PM2 lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch PM2 oder eines Erfüllungsgehilfen (z. B. dem Paketdienst) beruhen. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(5) Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung

Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegen den Kunden bestehenden Ansprüche, einschließlich aller bestehenden Nebenforderungen, verbleibt die gelieferte Ware im Eigentum von PM2, soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich das PM2 das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an Dritte zu veräußern oder sonstige, das Eigentum des PM2 gefährdende Maßnahmen zu ergreifen. Der Kunde tritt bereits jetzt seine künftigen Ansprüche gegenüber dem Erwerber in Höhe des zwischen PM2 und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises samt Zinsen und Nebenforderungen an PM2 ab. PM2 nimmt diese Abtretung an.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1)       Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis, sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem, ist der Geschäftssitz von PM2, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2)       Auf die gesamte Rechtsbeziehung der Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(3)       Sofern ein Teil des Vertrages, einschließlich der vorliegenden AGB, aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder unwirksam werden sollte, soll hiervon unberührt der restliche Teil des Vertrages bzw. der AGB wirksam vereinbart bleiben. Der unwirksame Teil, die unwirksame Regelung soll in diesem Falle durch eine solche ersetzt werden, die dem, was die Parteien gewollt haben, in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

 

Chemnitz, 13.01.2021